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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 535/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; einen nicht revidierenden Mitangeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der frühere Mitangeklagte M. gegen die Zusage einer Entlohnung von 6.000 Euro etwa 987 Gramm Kokain in 98 inkorporierten Behältnissen per Flugzeug von Caracas nach Frankfurt. Dort sollte er von dem Angeklagten, den er bis dahin nicht kannte, abgeholt und mit dem PKW nach Fulda gebracht werden. M. wurde jedoch bei der Einreise kontrolliert und festgenommen; der Angeklagte fuhr unverrichteter Dinge nach Fulda zurück. M. erklärte sich dann zur Zusammenarbeit mit der Polizei bereit. Er rief auf deren Veranlassung bei dem Angeklagten an und teilte ihm mit, er müsse abgeholt werden; er habe bereits "Magenprobleme". Der Angeklagte bestand jedoch darauf, M. solle mit einem Taxi nach Fulda zum Bahnhof kommen. Als er ihn dort später abholen wollte, wurde er festgenommen.
Bei der ersten Fahrt nach Frankfurt begleitete den Angeklagten der frühere Mitangeklagte W., denn dieser "erhoffte, von dem Angeklagten ... oder durch diesen vermittelt Kokain erwerben zu können" (UA S. 7). W. fuhr aus demselben Grund auch mit zum Bahnhof in Fulda.
Der Angeklagte hat dies im Wesentlichen eingeräumt, jedoch angegeben, er sei von einem Dritten, den er nicht nennen wolle, nur mit dem Abholen des M. beauftragt gewesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten als (Mit-)Täter des Handeltreibens angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, auch wenn der Angeklagte nur gegen Vergütung damit beauftragt gewesen sei, M. abzuholen, sei er als Mittäter anzusehen. Für seine Täterstellung spreche, dass er dem W. "selbst Kokain aus der Lieferung verkaufen wollte" (UA S. 18). Dass er nicht nur mit dem Abholen des M. beauftragt gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er dem W. "Kokainerwerb noch für dieselbe Nacht in Aussicht gestellt hatte" (UA S. 15); ein Indiz sei überdies eine frühere Überweisung des W. an den Bruder des Angeklagten in Venezuela in Höhe von 1.000 Euro, deren Zweck allerdings nicht habe festgestellt werden können.
2. Die Feststellungen tragen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Die Feststellungen sind unklar, denn es ergibt sich aus ihnen nicht eindeutig, ob der Angeklagte und W. sich ausdrücklich darüber einigten, dass W. vom Angeklagten Kokain erwerben könne, oder ob er dies nur "erhoffte". Dass der Angeklagte das Kokain selbst verkaufen "wollte", wie das Landgericht festgestellt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht; es bleibt unklar, ob es sich insoweit nicht nur um eine nicht näher belegte Schlussfolgerung des Landgerichts handelt. Die Ausführung des Urteils, der Angeklagte sei auch dann Mittäter, wenn seine Einlassung zutreffe, dass er nur den M. abholen sollte, deutet darauf hin, dass der Tatrichter sichere Feststellungen nicht treffen konnte.
Es kann hier dahinstehen, ob die (reine) Kuriertätigkeit des M. zutreffend als täterschaftliches Handeltreiben angesehen worden ist. Träfe die Einlassung des Angeklagten zu, er habe allein für ein - nicht festgestelltes - Entgelt die Aufgabe gehabt, den Kurier M. von Frankfurt nach Fulda zu fahren, so läge jedenfalls hierin nur eine Gehilfentätigkeit.
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten findet in den Feststellungen daher ebenso wenig eine Grundlage wie die strafschärfende Berücksichtigung des - angeblichen - Umstands, dass der Angeklagte "auf einer deutlich höheren Stufe in der Hierarchie des Drogenhandels stand" (UA S. 21). Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.
Ende der Entscheidung
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