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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 536/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 a | |
StGB § 120 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung bestand kein Anlaß. Nach den Urteilsfeststellungen standen die sieben Betäubungsmittelabgaben an den Mitangeklagten B. - insoweit ist das Verfahren nach § 154 a StPO auf den Besitz von Betäubungsmitteln beschränkt worden - weder zeitlich noch sachlich im Zusammenhang mit der späteren Bestechung und Gefangenenbefreiung, so daß die Annahme von Tateinheit zwischen Besitz und Betäubungsmitteln (in nicht geringen Mengen), Bestechung und Gefangenenbefreiung ausscheidet. Soweit Tateinheit zwischen Bestechung und Gefangenenbefreiung in Betracht kommt, weil sich die Geldzahlung an den Justizvollzugsbeamten zugleich als Förderungshandlung im Sinne von § 120 Abs. 1 StGB darstellt, ist der Angeklagte durch die Annahme von Tatmehrheit hier nicht beschwert.
Der Teilfreispruch, der sich jedenfalls auch auf den dem Angeklagten nicht nachzuweisenden Anklagevorwurf des Handeltreibens mit weiteren - nicht von K. stammenden - 40 g Kokain bezieht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da allein der gleichzeitige Besitz zweier Rauschgiftmengen keine Tateinheit begründet (BGH NStZ 2000, 431; zum Teilfreispruch bei unzutreffender Annahme von Tateinheit in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß vgl. BGH NStZ-RR 1996, 202).
Da der Generalbundesanwalt beantragt hat, die Revision des Angeklagten nach der Schuldspruchänderung und Festsetzung einer der Gesamtstrafe entsprechenden Einzelstrafe als im übrigen unbegründet zu verwerfen, kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren, auch wenn er den Schuldspruch nicht ändert (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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