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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 537/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 125
StGB § 125 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 537/04

vom 7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung begangenen Landfriedensbruchs entfällt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im übrigen wird davon abgesehen, die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. Mai 2003) kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB greift auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach

§ 125 a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Konkurrenzen 1).

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