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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 2 StR 537/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 177 Abs. 3 | |
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 | |
StGB § 177 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27. Juli 2005 werden als unbegründet verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der schweren Vergewaltigung schuldig sind.
2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Z. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf eine (nicht zulässig erhobene) Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten wortgleichen Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. Die Schuldsprüche waren jedoch dahingehend zu berichtigen, dass die Angeklagten jeweils der schweren Vergewaltigung schuldig sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben beide Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht; dessen Strafrahmen hat der Tatrichter auch zutreffend der Strafzumessung zu Grunde gelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB im Urteilstenor kenntlich zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02; 4 StR 521/02; Beschluss vom 20. März 2003 - 3 StR 51/03, StraFo 2003, 281, 282; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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