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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.01.2002
Aktenzeichen: 2 StR 538/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 538/01

vom

2. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat beantragt "das ... Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen", das Rechtsmittel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5 und 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

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