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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 StR 54/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 56 Abs. 1 | |
StGB § 56 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die für tat- und schuldangemessen erachtete Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen einer von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung auf neun Monate reduziert und deren Vollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist (vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Die Auffassung des 3. Strafsenats (Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07), dass bei einer darauf gestützten Aufhebung im Strafausspruch der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert sei, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhängen, ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht bedenkenfrei. Letztlich kann dies hier aber dahin stehen. Der Senat kann nach den Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass der Angeklagte durch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das Landgericht hat im Gegensatz zu dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall keine sofort zu verbüßende Strafe verhängt, bei der sich der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bei Anwendung des Vollstreckungsmodells vorverlagert. Außerdem hat die Herabsetzung der an sich verwirkten Strafe von einem Jahr und zwei Monaten auf neun Monate dem Landgericht eine Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB ermöglicht. Bei der Vollstreckungslösung nach geänderter Rechtsprechung wäre dagegen insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und damit für die Frage der Bewährung § 56 Abs. 2 StGB maßgebend gewesen. Es liegt nach den Feststellungen des Landgerichts fern, dass besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift gegeben sind, welche die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und den Umstand, dass er die abgeurteilte Straftat unter laufender Bewährung begangen hat.
Ende der Entscheidung
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