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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 540/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 540/06

vom 21. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, mit der sie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erstrebt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Nebenklägerin könnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihres Ehemannes als Mord beurteilt hat, nur einen anderen Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstrebt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

Ende der Entscheidung

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