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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2009
Aktenzeichen: 2 StR 541/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 9. Januar 2009

gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30. September 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. Juni 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Juni 2008 wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet.

Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit noch am gleichen Tag beim Landgericht eingegangenem Schreiben Revision gegen das Urteil eingelegt, seine "Zustimmung" widerrufen und schließlich seine Revision mit Schreiben vom 5. September 2008 begründet. Mit Beschluss vom 30. September 2008, dem Angeklagten zugestellt am 8. Oktober 2008, hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte - unabhängig von dem erklärten Rechtsmittelverzicht - die Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht beachtet habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner am 14. Oktober 2008 beim Landgericht eingegangenen "sofortigen Beschwerde", die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) auszulegen ist.

Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begründet wurde (vgl. BGH NJW 2007, 165).

Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können (BVerfG NStZ-RR 2008, 209), sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Angeklagten, sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt zu haben, begründet keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts. Dem Angeklagten war eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Hinzu kommt, dass er anwaltlich vertreten war und soweit er und seine Verteidigerin auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben, liegt es auf der Hand, dass er vor Abgabe der Verzichtserklärung auch Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin hierüber zu beraten.

Ende der Entscheidung

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