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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: 2 StR 541/99
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. März 2000
in der Strafsache
gegen
hier:
1.
2.
wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verurteilten L. -L. D. und R. D. und des Generalbundesanwalts am 29. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Eine Erstreckung der auf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. -E. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999 ergangenen Senatsentscheidung vom 26. Januar 2000 (Schuldspruchänderung und Aufhebung im Strafausspruch) auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht.
Gründe:
Abgesehen davon, daß dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (Kuckein in KK, StPO 4. A. § 357 Rdn. 20, Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 357 Rdn. 16; a. A. RG LZ 1924, 42, offengelassen in BGHSt 37, 361 f), liegen die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vor. Da die Revisionen der Angeklagten Dr. M. -E. und B. aufgrund unzulänglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite begründet waren, die das Tatgericht für jeden Tatbeteiligten individuell zu prüfen hatte, ist ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung eine Aufhebungserstreckung nicht vorgenommen.
Ende der Entscheidung
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