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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 2 StR 542/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Meiningen vom 10. August 2004 - 550 Js 23722/03 - und vom 23. Juli 2003 - 550 Js 10938/03 sowie des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 - 540 Js 1883/02 - zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 23. Juli 2003 bereits das Urteil des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 10. Oktober 2002 einbezogen worden war. Auch diese frühere Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor zu kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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