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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 2 StR 544/04
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356 a | |
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 | |
StPO § 345 | |
StPO § 345 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 gemäß § 356 a StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluß vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. März 2005 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juni 2004 im Schuldspruch geändert und die weitergehende Revision verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 1. August 2005, eingegangen am 8. August 2005.
1. Die Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. Der Angeklagte hat den Senatsbeschluß vom 9. März 2005 bereits am 26. April 2005 erhalten, die Anhörungsrüge jedoch erst am 8. August 2005 erhoben.
Der Angeklagte teilt hierzu mit, daß ihn sein Rechtsanwalt im Anschreiben zu diesem Beschluß belehrt habe, daß es dagegen kein Rechtsmittel gebe; erst durch ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts habe er von der Möglichkeit erfahren, binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Antrag gemäß § 356 a StPO beim Revisionsgericht zu stellen. Dieser Vortrag des Angeklagten vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Anbringung der Anhörungsrüge schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil er nicht mitgeteilt hat, wann er das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, welches vom 19. Juli 2005 datiert, erhalten hat. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob der Angeklagte den Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat, wie es § 45 Abs. 1 StPO erfordert.
2. Das Rügevorbringen des Angeklagten rechtfertigt im übrigen auch in der Sache keine ihm günstigere Beurteilung der Begründetheit seiner Revision.
a) Eine Rüge der Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 und 3 EMRK, Artikel 103 Abs. 1 GG durch Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens hat der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht erhoben. Eine nicht oder nicht formgerecht im Revisionsverfahren erhobene Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht aber auch im Verfahren nach § 356 a StPO nicht nach. Durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356 a StPO werden die Frist- und Formerfordernisse der §§ 344 Abs. 2, 345 StPO nicht berührt. Verfahrensrügen können nicht auf diesem Weg unter Umgehung der Formvorschriften des § 345 Abs. 2 StPO durch einfaches Schreiben des Angeklagten nachgeschoben werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [Anhörungsrügengesetz] vom 20. Oktober 2004, BT-Drucks. 15/3966 S. 47).
b) Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 9. März 2005 geprüft und als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung hierfür ergibt sich aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Dezember 2004. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Ende der Entscheidung
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