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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 2 StR 544/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 244 Abs. 1 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Februar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
b) der Angeklagte für die Tat unter II. 5.) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen 31 Wohnungseinbruchsdiebstählen verurteilt und durch "Berichtigungsbeschluss" vom 4. Juli 2007 die Zahl auf 30 verringert. Dabei hat die Kammer offenbar den Fall II. 2.) aus dem Auge verloren, der ursprünglich auch als Mordversuch angeklagt war.
Dieser sowie die Fälle II. 5.) bis 34.) addieren sich auf 31 Fälle des - teils versuchten - Wohnungseinbruchsdiebstahls. Der Berichtigungsbeschluss ist damit wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gegenstandslos, und der Schuldspruch war entsprechend dem ursprünglichen Urteilstenor und den Urteilsgründen klarzustellen.
Für den Fall II. 5.) hat das Landgericht ersichtlich versehentlich keine Einzelstrafe ausgeworfen. Der Senat setzt deshalb in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für diese Tat auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 244 Abs. 1 StGB von sechs Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Der Ausspruch der lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt.
Ende der Entscheidung
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