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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 2 StR 545/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 25 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 26 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 gemäß §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 26 a StPO beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 11. Februar 2000 gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senatsbeschluß vom 4. Februar 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, war bei Eingang des Ablehnungsgesuchs am 11. Februar 2000 bereits erlassen (vgl. BGHR StPO § 33 Abs. 2 Entscheidung 1). Nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses kann ein mitwirkender Richter nicht mehr abgelehnt werden (BGH NStZ 1993, 600).
Ende der Entscheidung
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