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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 546/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
StGB § 250 Abs. 1
StGB § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 546/98

vom

25. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Epressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Juni 1998, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat § 250 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit (November 1996) geltenden Fassung angewandt, ist also von einem Strafrahmen ausgegangen, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Das war rechtsfehlerhaft. Seit dem 1. April 1998 gilt § 250 StGB in der Neufassung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164). Für den vorliegenden Fall enthält diese Neufassung das gegenüber dem Tatzeitrecht mildere Gesetz und ist deshalb anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB). Zwar droht § 250 Abs. 2 StGB neuer Fassung eine gleich hohe Mindeststrafe an. Doch liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor: Die Pistole, mit der das Tatopfer bedroht worden ist, war möglicherweise ungeladen und stellte in diesem (zugunsten des Angeklagten anzunehmenden) Zustand keine "Waffe" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB neuer Fassung dar (BGH StV 1998, 485). Das Messer, das einer der Täter bei sich hatte, war zwar ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB neuer Fassung, es ist aber bei der Tat nicht - wie es die Bestimmung voraussetzt - verwendet worden. Bei dem Seil und dem Aluminiumklebeband, mit denen die Täter das Opfer zu fesseln und zu "knebeln" versuchten, verhält es sich umgekehrt - sie sind zwar verwendet worden, waren aber in der konkreten Art ihrer Verwendung keine gefährlichen Werkzeuge (vgl. zu diesem Begriff BGH NJW 1998, 2915 f). Schließlich erreichten die Schläge und Tritte, die dem Opfer versetzt worden sind, nicht den Grad einer körperlich schweren Mißhandlung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB neuer Fassung. Nach alldem ist auf die Tat des Angeklagten § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b StGB neuer Fassung anzuwenden, weil diese Bestimmung mit drei Jahren Freiheitsstrafe eine im Vergleich zum Tatzeitrecht geringere Mindeststrafe vorsieht. Dies macht die Aufhebung des Strafausspruchs unumgänglich; es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Die Sache, die nur noch einen erwachsenen Angeklagten betrifft, ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten - Ergänzungen sind zulässig.



Ende der Entscheidung

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