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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: 2 StR 546/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger H. B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der dem Nebenkläger A. B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Gründe:
Zu bemerken ist noch folgendes:
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1) den Umständen, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten begründeten, bei der eigentlichen Strafzumessung "nur noch ein sehr eingeschränktes Gewicht" beigemessen, weil die Voraussetzungen des § 21 StGB "lediglich nicht auszuschließen" sind. Der Senat kann aber angesichts der sonstigen Strafzumessungserwägungen, vor allem der Tatsache, daß von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht wurde, ausschließen, daß die Höhe der ausgesprochenen Strafe darauf beruht.
Ende der Entscheidung
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