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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 548/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
StPO § 460
StPO § 462
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 548/05

vom 25. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einschleusens von Ausländern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 unbegründet, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Gesamtstrafenausspruch ist jedoch auf die Sachrüge hin aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Zäsurwirkung der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Düren vom 9. Mai 2001 verkannt hat.

Das Landgericht hat bereits nicht bei den diesem Urteil vorausgehenden Verurteilungen zu Geldstrafen die Tatzeiten und etwaige Erledigungen der Strafen mitgeteilt, obwohl der Verurteilung vom 9. Mai 2001 eine Tatzeit vor den Vorverurteilungen zu Grunde liegt. Eine abschließende Beurteilung der Gesamtstrafenbildung durch das Revisionsgericht ist schon deshalb nicht möglich.

Vor allem aber legen die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 52, mit denen von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen wurde, nahe, dass er nicht bedacht hat, dass der Verurteilung vom 1. Oktober 2003 deshalb keine Zäsurwirkung zukommt, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Tat vom 18. Januar 2001 vor der Verurteilung vom 9. Mai 2001 liegt. Falls die Geldstrafen alle erledigt sein sollten, käme demnach der Verurteilung vom 9. Mai 2001 Zäsurwirkung zu mit der Folge, dass aus den Einzelstrafen der Verurteilungen vom 20. Juni 2004 (Schöffengericht Düren), vom 1. März 2005 (Schöffengericht Düren) und den Einzelstrafen aus dem hiesigen Verfahren eine Gesamtstrafe zu bilden wäre.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die rechtsfehlerhaft abgelehnte Gesamtstrafenbildung beschwert ist.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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