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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 548/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 78 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 12. Dezember 2008

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie des Beischlafs zwischen Verwandten schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, hiervon tateinheitlich in fünf Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen sowie wegen Beischlafs zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II B 6-10 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass in diesen Fällen das in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) stehende Delikt des § 174 StGB nach den Urteilsfeststellungen verjährt ist.

Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser diese Taten vor dem 1. April 1998 begangen hat (UA S. 19). Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist demnach spätestens am 1. April 2003 Verfolgungsverjährung eingetreten. Diese Taten waren daher zum Zeitpunkt der Änderung der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inkrafttreten: 1. April 2004) bereits verjährt. Der jeweils in Tateinheit stehende sexuelle Missbrauch eines Kindes ist jedoch nicht verjährt; auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Die zu späteren Zeiten begangenen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des Beischlafs zwischen Verwandten sind ebenfalls nicht verjährt.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend selbst berichtigt; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die in den Fällen II B 6-10 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und damit die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand.

Abgesehen davon, dass das Landgericht teilweise ohnehin die Mindeststrafe von einem Jahr (§ 176 Abs. 3 StGB a.F.) verhängt hat, schließt der Senat hier aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewertet hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich zulässig, auch verjährte Taten strafschärfend - wenn auch mit geringerem Gewicht - zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2007 - NStZ 2008, 146 m.w.N.).

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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