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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.1999
Aktenzeichen: 2 StR 548/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 174 Abs. 1
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 548/99

vom

3. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Juni 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II, 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II, 1 muß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat wurde zwischen dem 7. August 1992 und dem 7. August 1993 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch die erste Vernehmung des Beschuldigten am 7. September 1998 und somit mehr als fünf Jahre nach dem spätesten möglichen Tattag unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). An diesem Tag war die Tat jedoch bereits verjährt.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte.

Ende der Entscheidung

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