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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: 2 StR 55/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. März 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. September 1999 werden als unbegründet verworfen.
Hinsichtlich des Angeklagten Ö. wird die Urteilsformel jedoch dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts Aachen vom 28. April 1997 (Az.: 37 Ls - 22 Js 219/97 - 20/97) und vom 20. März 1998 (Az.: 36 Ls - 22 Js 3339/97 - 9/98) in die Verurteilung einbezogen sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 13. August 1997 - 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99; BGHR JGG § 31 Abs. 2 - Einbeziehung 7). Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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