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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 55/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat nicht beachtet, daß auf die unter II 1 und 2 festgestellten 171 Taten wegen § 2 Abs. 3 StGB das mildere Strafrecht der DDR (§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) hätte angewendet werden müssen. Für diese Taten hätte insgesamt eine Hauptstrafe (§§ 63, 64 StGB-DDR) festgesetzt werden müssen. Aus dieser und den Einzelstrafen in den Fällen II 3 bis 8, die Taten 1991 bis 1994 betreffen, hätte dann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 82 f. m.w.N.). Der Senat kann aber hier ausschließen, daß der Angeklagte durch die unterbliebene Festsetzung einer Hauptstrafe in den Fällen II 1 und 2 beschwert ist.
Ende der Entscheidung
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