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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 2 StR 55/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 55/03

vom

26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO am 26. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die Verfahrensrüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Da die Sachrüge nicht erhoben ist, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.

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