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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: 2 StR 55/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 55/05

vom 7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 5. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend wird bemerkt:

Der Senat läßt dahinstehen, ob die Ansicht des Generalbundesanwalts zutreffend ist, wonach die Verfahrensrüge Nr. 5 (Ablehnung des Antrages auf ein schriftliches Sachverständigengutachten) in unzulässiger Form erhoben worden sein soll. Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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