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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 550/05
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Zwar hat das Landgericht seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt, nicht ausdrücklich begründet. Diese Bewertung verstand sich nach den Urteilsfeststellungen auch nicht von selbst. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Strafe auf der unterlassenen Erörterung des Tatbeitrags des Angeklagten beruht: das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgesetze verletzt hat, träfe auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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