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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 551/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 22 | |
StGB § 23 | |
StGB § 46 Abs. 3 | |
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2004 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte auf die Nebenklägerin wütend und wollte sie töten, nachdem sie ihn, der sich von ihr trennen wollte, u. a. bei seinem Arbeitgeber schlecht gemacht und seine Sachen teilweise vom Balkon geworfen hatte. Zu diesem Zweck öffnete er die Gasflasche an einem Gasgrill, den die Nebenklägerin für ihn zur Abholung in der Garage bereitgestellt hatte, und stellte die Gasflasche unter den Starter der Leuchtstoffröhre der Garage. In der geschlossenen Garage entwickelte sich ein zündfähiges Luftgasgemisch, das sich etwa durch Einschalten des Lichtschalters hätte entzünden und eine Explosion mit Zerstörungen bis zu einer Entfernung von 50 bis 100 m hätte verursachen können. Beim Öffnen der Garage einige Stunden später bemerkte die Nebenklägerin den Gasgeruch. Entgegen den Erwartungen des Angeklagten betätigte sie den Lichtschalter nicht. Ein hinzugerufener Nachbar schloß die Gasflasche, Schaden entstand nicht.
Die Strafkammer hat das Geschehen rechtsfehlerfrei als einen heimtückischen und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mordversuch gewertet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Januar 2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die Strafe dem nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Strafschärfend hat sie - neben der Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen - die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten berücksichtigt. Er habe "die Tat zielstrebig ausgeführt und die vorhandenen, vorgefundenen Mittel möglichst effektiv eingesetzt. Dies verdeutlicht sich unter anderem in der von ihm vorgenommenen Positionierung der Gasflasche unmittelbar unter dem nicht abgedeckten Starter der Leuchtstoffröhre". Diese Handlungen waren aber erforderlich, um die von dem Angeklagten beabsichtigte Explosion möglichst sicher herbeizuführen. Die Kammer hat daher nicht eine über die eigentliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehende kriminelle Energie, sondern zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er die Tat überhaupt ins Werk gesetzt hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafe bei fehlerfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen wäre.
Ende der Entscheidung
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