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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 2 StR 552/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 302 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2005 wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Juli 2005 unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Gegen dieses Urteil legten sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt L. am 8. Juli 2005 und sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. am 11. Juli 2005 Revision ein. Am 21. und 22. September 2005 wurde ihnen das Urteil zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005, am selben Tage bei Gericht eingegangen, nahm der Pflichtverteidiger M. die Revision "auf Wunsch des Mandanten" zurück. Wie sich aus seiner anwaltlich versicherten Erklärung vom 2. November 2005 ergibt, hat der Angeklagte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 6. Oktober 2005 in der Justizvollzugsanstalt Köln die Rücknahme der Revision ausdrücklich gewünscht und zugleich dem Verteidiger eine Vollmacht für das Strafvollstreckungsverfahren erteilt.
Mit am 11. Oktober 2005 beim Landgericht eingegangenem Schreiben meldete sich Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger; am 24. Oktober 2005 begründete er die Revision. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 focht er die Revisionsrücknahmeerklärung mit der Behauptung an, dass der Angeklagte dem Pflichtverteidiger M. keinen Auftrag gegeben habe, die Revision zurückzunehmen. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger M. ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag nach der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt M. zum Zeitpunkt der Rücknahme vor. Zwar ist der Widerruf der Ermächtigung jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder dem ermächtigten Verteidiger gegenüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469). Das ist hier nicht der Fall.
Die Revisionsrücknahme kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). Zudem war die zurückgenommene Revision zunächst form- und fristgerecht eingelegt worden. Ist aber keine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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