Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 2 StR 555/04
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 30 a Abs. 3
BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 555/04

vom 28. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. September 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 5. bis 16. entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Schuldspruch war in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang abzuändern. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch, zumal sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht ändert und das Tatgericht die Strafe dem auch bei korrekter rechtlicher Würdigung zutreffenden Rahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.5. bis 16. der Urteilsgründe ist ein unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, wenn sie - wie hier - im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt" (BGH NStZ 2003, 440; 2004, 111; NStZ-RR 1997, 144 jew. m.w.N.). In Betracht können allenfalls die zum Eigenverbrauch eingeführten Mengen kommen; bei diesen handelt es sich jedoch jeweils nur um geringe Mengen, so daß das Merkmal der "nicht geringen Menge" des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht vorliegt. Der tateinheitliche Schuldspruch hatte deshalb insoweit zu entfallen.



Ende der Entscheidung

Zurück