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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: 2 StR 555/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 62 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juli 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.
Seine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung, im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die Revision ist deshalb insoweit unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben. Das Landgericht hat im Rahmen der Begründung der vom Angeklagten für die Allgemeinheit ausgehenden Gefährlichkeit ausgeführt, daß "die Prognose für das zukünftige Verhalten des Angeklagten angesichts seiner fehlenden Bereitschaft, sich mit den ihm im Verfahren Landgericht Köln, Az.: 102-49/95 und auch im jetzigen Verfahren zur Last gelegten Taten des sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil seiner Töchter auseinanderzusetzen, nur negativ ausfallen kann" (UA S. 70; vgl. auch UA S. 77). Da der Angeklagte den Schuldvorwurf bestritten hatte, lassen diese Ausführungen besorgen, daß zulässiges Verteidigungsverhalten bei der Prognoseentscheidung im Rahmen von § 66 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4 = NStZ 1993, 37) zu dessen Nachteil gewertet wurde. Bei der Entscheidung über die Maßregel durfte ebensowenig wie bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden, daß ihm "Schuldeinsicht oder innere Abkehr" fehlt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und 24). Dies ist aber der Fall, wenn ihm "fehlende Auseinandersetzung mit der Tat" angelastet wird. Ein solches Verhalten hätte er nur unter Aufgabe der Verteidigungsstrategie zeigen können.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht. Sie ist nämlich neben der Tatsache, daß der Angeklagte für eine ähnlich gelagerte Straftat in Haft war und die Taten während eines Hafturlaubs begangen hat, eine der tragenden Begründungen für die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit.
Über die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muß daher neu verhandelt und entschieden werden.
Die neu entscheidende Strafkammer wird sich angesichts des im Gegensatz zu der vorherigen Straftat wesentlich geringeren Schuldgehalts der neuen Taten und der Länge der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßregel (§ 62 StGB) auseinandersetzen müssen.
Ende der Entscheidung
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