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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 2 StR 557/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Februar 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 88 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht versäumt hat, für den Fall 88 der Urteilsgründe (89 der Anklage) eine Einzelstrafe festzusetzen (UA S. 31, 63). Da die Tat zu der Wertungsgruppe gleichförmiger Taten gehört, für welche das Landgericht in 45 weiteren Fällen rechtsfehlerfrei auf Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend ergänzt.
Ende der Entscheidung
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