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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 559/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 8 und 11 der Gründe des Urteils des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 2006 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.
Gründe:
1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II 8 und 11 der Urteilsgründe verurteilt wurde hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in seiner Antragsschrift genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann entgegen dem Vorbringen der Revision auch nach der Teileinstellung und dem hiermit verbundenen Entfallen zweier Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten sowie einem Jahr und neun Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass in den Fällen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG der Zusatz der Gewerbsmäßigkeit nicht zum Schuldspruch in die Urteilsformel gehört, weil diese Vorschrift lediglich eine Strafzumessungsregel enthält.
Ende der Entscheidung
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