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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 2 StR 56/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 40 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß die Höhe des Tagessatzes für die einbezogenen Einzelgeldstrafen entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen UA S. 6 auf 50 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97; BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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