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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 StR 56/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin ergänzt wird, dass es bei der vom Amtsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 6. März 2006 bestimmten Anrechnung der Auslieferungshaft im Maßstab 1:2 verbleibt (§ 55 Abs. 2 StGB).
Zwar teilt das Landgericht den Vollstreckungsstand der Geldstrafe aus dem an sich gesamtstrafenfähigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 nicht mit; der Senat schließt angesichts der milden Gesamtstrafe jedoch aus, dass der Angeklagte durch diesen Fehler beschwert ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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