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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 2 StR 562/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 3. September 2001 wird
a) das Verfahren, soweit es ihn betrifft, im Fall 23 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte P. im zweiten Schuldspruch des Betruges in zwölf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. im zweiten Schuldspruch des Betruges in 13 Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 23 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Insoweit hat das Landgericht versäumt, hierfür eine Einzelstrafe festzusetzen. Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der an sich gebotenen Festsetzung dieser Einzelstrafe (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) erscheint im Hinblick auf die Vielzahl der übrigen abgeurteilten Taten nicht angezeigt. Die Einstellung führt zur Änderung des zweiten Schuldspruchs.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die unterbliebene Festsetzung dieser Einzelstrafe die Bildung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
Ende der Entscheidung
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