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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 562/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen Nachtatverhalten berücksichtigt hat, begegnet dies allerdings Bedenken. Der Senat hält - wie auch der Generalbundesanwalt - die von der Strafkammer ausgesprochene Strafe jedoch im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO für angemessen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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