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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 562/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen U. und A. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2006 werden verworfen. Es kann dahinstehen, ob die Revision der Nebenklägerin A. zulässig ist, denn sie ist jedenfalls ebenso wie die Revision der Nebenklägerin U. unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Beschwerdeführerinnen haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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