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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 562/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 562/06

vom 24. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen U. und A. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2006 werden verworfen. Es kann dahinstehen, ob die Revision der Nebenklägerin A. zulässig ist, denn sie ist jedenfalls ebenso wie die Revision der Nebenklägerin U. unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Die Beschwerdeführerinnen haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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