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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 567/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 567/06

vom 17. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung ausgenommen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verhängte Strafe von vier Jahren und drei Monaten für die Einfuhr von 989,7 g Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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