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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: 2 StR 57/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
StGB § 22
StGB § 23
StGB § 224 Abs. 2
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 57/02

vom

22. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. August 2001 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung auch im Hinblick auf die in Frankreich begangenen Handlungen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil

- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist,

- im Strafausspruch im Fall II. 3. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Verurteilung im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung auch auf Handlungen gestützt worden ist, die der Angeklagte in Frankreich begangen hat. Damit entfällt die Grundlage für eine eindeutige Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGHSt 36, 262, 268 f.). Hinsichtlich des in Köln erfolgten Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin verbleibt jedoch als selbständige Tat in Anwendung des Zweifelssatzes eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 22, 23 StGB. Dies führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den Tatvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 3. verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellungen können jedoch aufrechterhalten bleiben, da die Aufhebung lediglich aufgrund einer Änderung der rechtlichen Bewertung erfolgt.

Ende der Entscheidung

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