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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 576/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3. wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 2006 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
2. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das vorgenannte Urteil im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten V. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Einzelstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 1. März 2003 und unter Einbeziehung von acht Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten, die jener Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde lagen, zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht nicht bedacht, dass die nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bildende Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO den Betrag der neuen Strafen vermehrt um den der früher erkannten Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166). Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe deshalb auf das zulässige Maß von vier Jahren und zwei Monaten herabgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO). Dass das Landgericht, das eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hatte, eine noch niedrigere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es seinen Rechtsfehler erkannt hätte, ist auszuschließen.
Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten gibt keinen Anlass, bei der Kostenentscheidung zu seiner Revision von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.
Ende der Entscheidung
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