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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 2 StR 579/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 15. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 (1 Js 14319/02 Ds)" unter Auflösung der dort genannten Gesamtstrafe wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, war aufzuheben, da die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht versäumt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher gegenstandslos.
II.
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
1. Die Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht begegnet Bedenken. Wegen des schweren Raubes wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Strafkammer teilt als zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehende Vorverurteilung die Entscheidung des Amtsgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 mit, wonach der Angeklagte wegen Diebstahls und Hehlerei in zwei Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Im Tenor der jetzigen Verurteilung wird die "dort genannte Gesamtstrafe" aufgelöst, die Höhe der Einzelstrafen wird jedoch nicht wie erforderlich mitgeteilt. Der Senat schließt aus, dass hiervon die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten beeinflusst ist.
Sollte das Urteil des Amtsgerichts Fulda keine Einzelstrafen enthalten, wäre allerdings eine Gesamtstrafenbildung nicht zulässig; es wäre aber ein Härteausgleich bei der neuen Strafe vorzunehmen (vgl. BGHSt 43, 34 ff.). Der Senat kann im vorliegenden konkreten Einzelfall ausschließen, dass der Angeklagte durch eine nicht ausschließbar fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Denn ein höherer Härteausgleich als der gewährte "Gesamtstrafenrabatt" von drei Monaten Freiheitsstrafe wäre vom Tatrichter mit Sicherheit nicht vorgenommen worden.
2. Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er "die Tat unter laufender Bewährung aus der Verurteilung des Amtsgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 begangen hat" (UA S. 56). Die hiesige Tat wurde jedoch vor jener Verurteilung begangen, weshalb hier auch eine Gesamtstrafenbildung vorgenommen wurde. Auf dieser fehlerhaften Erwägung beruht der Strafausspruch aber nicht, da der Angeklagte zur Tatzeit unter laufender Bewährung aus zwei anderen Verurteilungen stand (vgl. UA S. 11).
Ende der Entscheidung
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