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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 58/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 78b Abs. 1 | |
StGB § 78b Abs. 3 | |
StGB § 174 | |
StGB § 176 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. März 2009
gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29. Oktober 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 12 und II 13 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entfällt;
c) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen (II 1 bis II 4 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in zwei Fällen (II 12 und II 13 der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in neun Fällen (II 5 bis II 11, II 14 und II 15 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht, sowie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
In den Fällen II 12 und II 13 der Urteilsgründe war das Verfahren einzustellen, weil die Taten verjährt sind. Der Tatrichter ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Taten zwar nach dem 14. Geburtstag des Opfers (4. Mai 1997) begangen wurden, so dass eine Strafbarkeit nach § 176 StGB nicht in Betracht kommt, dass sie aber vor dem 1. November 1997 verübt wurden. Die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) war somit spätestens am 1. November 2002 abgelaufen. Eine die Verjährung unterbrechende Handlung erfolgte frühestens 2006. Die Verjährung ruhte auch nicht gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in Kraft trat (1. April 2004) als die Verjährung schon eingetreten war (vgl. u.a. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12).
2.
In den Fällen II 5 bis II 11, II 14 und II 15 hat die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener zu entfallen, da bezüglich dieses Straftatbestandes jeweils Verjährung eingetreten ist. Denn diese Taten fanden jedenfalls spätestens im Juni 1998 statt, so dass sie spätestens im Juni 2003 verjährt waren.
Der Senat hat insoweit den Schuldspruch geändert.
Dies führt hier nicht zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafaussprüche. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafaussprüche auf der Annahme der Verwirklichung zweier tateinheitlich begangener Delikte beruht, da der Tatrichter - ausweislich der Urteilsgründe - diesen Umstand nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Der Senat schließt weiter aus, dass diese (maßvollen) Einzelstrafen von den in den Fällen II 12 und II 13 verhängten Einzelstrafen, die zum Wegfall kommen, beeinflusst sind.
3.
Der Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen II 12 und II 13 zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden.
Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
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