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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 581/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung sowie der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Fall II 4 den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies ist im Urteilstenor kenntlich zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
Ende der Entscheidung
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