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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: 2 StR 582/99
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wegen des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung durch den Senat wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage, das auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin ergangen ist, Bezug genommen.
II.
Das Urteil war aufzuheben, da die Feststellungen zur Todesursache widersprüchlich sind. Der Schuldspruch beruht auf den widersprüchlichen Feststellungen.
Waren nur die ersten (durch Notwehr gerechtfertigten) Stiche todesursächlich, käme unter Umständen eine Verurteilung "nur" wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Eine Beschwer des Angeklagten ist daher nicht auszuschließen.
Ende der Entscheidung
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