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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 583/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 9. Strafkammer des Landgerichts Gera vom 19. Juli 2006 dahingehend geändert, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten auf fünf Jahre und drei Monate herabgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in fünf Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen in fünf Fällen, Hausfriedensbruch in zwei Fällen und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und wegen Sachbeschädigung zu einer weiteren Strafe von drei Monaten verurteilt.
Die Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe hat keinen Bestand.
Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 9. Januar 2006 wegen verschiedener Taten, die er im Februar bis Juli 2005 begangen hatte, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Strafkammer hat zwar zu Recht diese Strafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen, da die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist. Jedoch muss das Gericht einen sich daraus für den Angeklagten ergebenden Nachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310 f.). Dass die Strafkammer dies bedacht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Gesamtstrafenausspruch ist deshalb fehlerhaft. Einer Zurückverweisung bedarf es jedoch nicht. Der Senat konnte den gebotenen Härteausgleich entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2006 nach § 354 Abs. 1 a StPO durch Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate selbst vornehmen.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten.
Ende der Entscheidung
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