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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 2 StR 583/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 52 Abs. 2 Satz 1 | |
StGB § 239 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Juli 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass für die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin F. die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt und
b) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin M. und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin F. ) und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Weiter wurde bestimmt, dass die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin F. wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegensteht. Dieser Tatvorwurf war nicht Gegenstand der drei gegen den Angeklagten erlassenen Europäischen Haftbefehle und des Auslieferungsverfahrens. Eine nachträgliche Auslieferungsbewilligung ist insoweit ersichtlich nicht erfolgt. Auch hat der Angeklagte auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte daher zu entfallen.
Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dass er im Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin F. nicht auch wegen Vergewaltigung und Geiselnahme verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
Der Wegfall der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zieht hier den Wegfall der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach sich, da das Landgericht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließlich damit begründet hat, dass der Angeklagte schon immer ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, obwohl er deshalb schon mehrfach bestraft wurde.
Der rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die milde Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten im Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin F. aus, dass diese Strafe darauf beruht, dass die Strafkammer die Verwirklichung dreier Straftatbestände angenommen hat. Die Strafkammer ist zutreffend von dem von ihr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB als vorrangig bezeichneten Strafrahmen des § 239 StGB ausgegangen und hat dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ersichtlich nur für die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gewicht beigemessen. Diese Sperrfrist hat der Senat entfallen lassen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die in Luxemburg in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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