Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 584/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II. 1 bis 160 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 163 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat in den Fällen II. 161 bis 163 der Urteilsgründe weder im Schuld- noch in den Einzelstrafaussprüchen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Hingegen kann die Verurteilung wegen weiterer Vergewaltigungen keinen Bestand haben. Denn in den Fällen II. 1 bis 160 der Urteilsgründe ist eine finale Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht für jeden Einzelfall mit hinreichender Sicherheit festgestellt; auch eine Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nicht ausreichend konkretisiert. Auch bei Serienstraftaten müssen die Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB der finalen Gewaltanwendung oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden (BGHSt 42, 107, 111; BGH StV 2001, 450; Senatsbeschluss vom 30. August 2002 - 2 StR 274/02). Wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe beim Einsatz des Nötigungsmittels bedarf es dazu näherer Feststellungen. Zwar dürfen bei einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Aber eine unzureichende Konkretisierung darf auch nicht dazu führen, dass der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt wird.
Die Urteilsfeststellungen ergeben hier nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen in jedem Einzelfall mit Gewalt oder mit der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen hat. Zwar heißt es darin (UA S. 4) zunächst, dass der Angeklagte seiner Ehefrau mehrfach zusätzlich zu den dort beschriebenen Gewalthandlungen gedroht habe, wenn sie ihn verlasse, werde er sie finden und umbringen. Andererseits geht das Landgericht aber davon aus, dass es aufgrund von Gewalteinwirkungen oder Drohungen zu sexuellen Handlungen kam, wobei nach dem mitgeteilten Inhalt der Drohungen fraglich ist, ob der Angeklagte diese geäußert hat, um die Geschädigte zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen. Unklar sind die Urteilsfeststellungen auch insoweit, als die Geschädigte bei den Vorfällen versuchte, den Angeklagten wegzudrücken oder ihn bat, aufzuhören oder wegen vorangegangener Gewalteinwirkung keine Gegenwehr leistete (UA S. 5). Die Aufzählung dieser Möglichkeiten schließt nicht aus, dass die Geschädigte in Einzelfällen lediglich verbal ihre Ablehnung äußerte und der Angeklagte sich ohne Gewalteinwirkung darüber hinwegsetzte, was zur Tatbestandserfüllung nicht reicht.
Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch in 160 Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.