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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 588/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2006 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2005 als unzulässig verworfen wurde, werden verworfen.
Gründe:
I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war zu verwerfen.
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wurde am 4. Oktober 2005 zugestellt. Am 3. November 2005 legte der Angeklagte verspätet Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist schon deshalb zu verwerfen, weil der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten muss (vgl. u. a. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.); an Letzterem fehlt es hier. Da der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, wurde die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt und der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2005 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO war daher ebenfalls zu verwerfen. Eine Aufhebung des Beschlusses und Verwerfung der Revision durch den Senat kam daher nicht in Betracht, auch wenn das Landgericht übersehen hat, dass bei Rechtsmittelverzicht die Entscheidung des Revisionsgerichtes gegenüber der Entscheidung des Tatrichters gemäß § 346 Abs. 1 StPO vorgreiflich ist.
II.
Im Hinblick auf den vorgelesenen und genehmigten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger merkt der Senat an, dass keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich sind, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ergibt, so dass die Revision des Angeklagten ohnehin auch durch den Senat als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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