Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 2 StR 589/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 589/07

vom 15. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen D. und S. sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt hier nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück