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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 59/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 267 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Mai 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Durch Urteil vom 7. April 1999 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27) diese Entscheidung mit den Feststellungen insoweit aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, als von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden war. Im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat der Senat das genannte Urteil auf die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht hat das zurückverwiesene Verfahren mit einem weiteren Verfahren verbunden und den Angeklagten nunmehr zusätzlich noch wegen (eines weiteren Falles des) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann aber keinen Bestand haben.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat das Landgericht ausgeführt:
"Zum Vorleben des Angeklagten sind dieselben Feststellungen getroffen worden wie unter I im Urteil der 10. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 7. April 1999. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen."
Dies ist rechtsfehlerhaft, die Strafkammer hat dadurch in den Urteilsgründen unzulässige Bezugnahmen vorgenommen. Nach § 267 Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein. Auf mit dem früheren Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente, Feststellungen darf nicht verwiesen werden (Beschluß des Senats NStZ 2000, 441; vgl. auch BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3). Eine Bezugnahme wird auch nicht dadurch zulässig, daß sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt, oder in der Beweiswürdigung ausgeführt wird (UA S. 4), "die Feststellungen folgten ("auch"?) aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten" in der neuen Hauptverhandlung. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1996, 266, 267) ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die hier im Hinblick auf die angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung von besonderer Bedeutung war, zu entnehmen. Die Wiedergabe der Befundtatsachen des Sachverständigengutachtens (UA S. 5) genügt dafür nicht.
Die fehlenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten führen deshalb zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 18; BGH NStZ-RR 1999, 46) und erneuten Zurückverweisung.
Ende der Entscheidung
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