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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 2 StR 590/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2005 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
Der Angeklagte B. und F. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Angeklagten Bi. wird abgesehen.
Gründe:
Der Schuldspruch war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu berichtigen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben.
Ende der Entscheidung
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