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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.1998
Aktenzeichen: 2 StR 591/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB n.F. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 2 Abs. 3 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b | |
StPO § 349 Abs. 2 und 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Z. und A. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 1998 in den Strafaussprüchen, auch soweit es den Angeklagten P. betrifft, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Ihre Revisionen, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führen zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. als der die Verurteilung wegen schweren Raubes tragenden Bestimmung und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die Verurteilungen auf § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der alten, eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe androhenden Fassung gestützt. Seine Auffassung, diese Bestimmung sei im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), trifft nicht zu. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB neuer Fassung, der ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, kommt als Vergleichstatbestand nicht in Betracht. Die bei der Tat als Drohmittel verwendete ungeladene Gaspistole ist keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung (BGH StV 1998, 487). Milderes Gesetz ist danach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB neuer Fassung mit einer Mindeststrafdrohung von nur drei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Strafkammer eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des maßgeblichen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten hat, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß sie bei richtiger Strafrahmenuntergrenze auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.
Die Sache muß daher zu den Strafaussprüchen neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten - Ergänzungen schließt das nicht aus.
In entsprechendem Umfang muß das Urteil auch gegen den Mitangeklagten, der nicht Revision eingelegt hat, aufgehoben werden, weil der gleiche Rechtsfehler - Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StGB - auch seine Verurteilung beeinflußt hat.
Ende der Entscheidung
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