Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: 2 StR 592/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 592/98

vom

27. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 27. Januar 1999 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte seinen Onkel nach einer tätlichen Auseinandersetzung in Tötungsabsicht aus einem Fenster geworfen, so daß dieser aus einer Höhe von sechs Metern in einen geteerten Hof zu Tode stürzte.

Der Angeklagte hat sich u.a. dahingehend eingelassen, er habe bei der tätlichen Auseinandersetzung von hinten mit beiden Armen den Hals seines Onkels umfaßt, indem er den rechten Arm unter dessen Kinn gelegt und sich mit der rechten Hand am linken Ellenbogen bzw. Unterarm festgehalten habe. Mit der linken Hand bzw. dem linken Unterarm habe er den Kopf des Onkels von hinten nach vorn gedrückt und so festgehalten. Dadurch sei der Hals des Onkels gegen seinen rechten Arm gedrückt worden; beide seien auf den Boden gefallen, ohne daß er den Griff am Hals gelockert habe. Er habe dann einige Minuten lang festgehalten bis der Onkel sich nicht mehr gerührt habe.

Der Onkel habe dann kein Lebenszeichen mehr von sich gegeben, und er, der Angeklagte, habe geglaubt, er habe ihn versehentlich getötet. Eingedenk seiner Bewährungsstrafe sei er spontan auf den Gedanken gekommen, einen Selbstmord vorzutäuschen und den Onkel deshalb aus dem Fenster geworfen (UA S. 15).

Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt.

Der Angeklagte habe u.a. angegeben, er habe nach der Tat versucht, bei dem regungslos im Hof liegenden Opfer den Puls zu ertasten. Daraus ergebe sich, daß er es auch zu diesem Zeitpunkt noch für möglich gehalten habe, daß der Onkel noch lebte. Vor allem aber sei die Einlassung des Angeklagten aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens widerlegt. Hiernach sei das Opfer weder gewürgt, gedrosselt noch anderweitig stranguliert worden. Durch den vom Angeklagten beschriebenen und demonstrierten Vorgang könne keine Bewußtlosigkeit des Tatopfers verursacht worden sein.

Auch ein sogenannter Carotis-Sinus-Reflex mit der Folge einer kurzfristigen Bewußtlosigkeit sei ausgeschlossen. Zur Auslösung dieses Reflexes wäre es erforderlich gewesen, den Hals des Opfers gleichzeitig an beiden Seiten zu komprimieren und damit den Angriff gegen die Halsschlagadern zu führen; diese seitliche Angriffsrichtung habe der vom Angeklagten angewandte Würgevorgang, bei dem die Halsschlagadern freigelegen hätten, gerade nicht aufgewiesen (UA S. 18/20).

Das Landgericht hat hierbei in rechtsfehlerhafter Weise wesentliche Umstände nicht gewürdigt:

Nach den Feststellungen zum Tathergang im einzelnen hat der Angeklagte das Opfer vom Wohnzimmer durch das Schlafzimmer gezogen, dort das Fenster geöffnet, das Opfer angehoben, bäuchlings über die Fensterbank gelegt, dessen Beine angehoben und es aus dem Fenster geworfen. Daß der Onkel dabei keinen ernsthaften Widerstand leistete, erklärt das Landgericht mit dessen Angst vor dem Angeklagten (UA S. 10/12).

Ein derartiges Verhalten eines Tatopfers, das sich aus Angst vor dem Täter nicht ernsthaft gegen einen todbringenden Sturz aus einem Fenster wehrt, ist so ungewöhnlich, daß die - sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebende - Möglichkeit, daß der Onkel infolge des beschriebenen Haltegriffs bewußtlos war, naheliegt.

Vor allem aber hat das Landgericht sich mit der Frage, ob eine Bewußtlosigkeit des Tatopfers in der Art einer reflektorischen Synkope eingetreten sein kann, nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Die Feststellung des Schwurgerichts, bei dem vom Angeklagten angewandten Haltegriff am Hals des Opfers habe es zu keiner Bewußtlosigkeit (reflektorischen Synkope) kommen können, läßt wesentliche Umstände außer acht.

Die späteren Angaben des Angeklagten zu der Ausführung des Griffs müssen in Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte nicht unerheblich alkoholisiert war (2,9 o/oo) und es ohnehin für einen an einer Auseinandersetzung Beteiligten nur schwer möglich ist, derartige Handlungen später genau zu beschreiben, mit großer Vorsicht beurteilt werden. Zu berücksichtigen war auch, daß die Kontrahenten zu Boden gingen, wobei sich der Haltegriff (vom Angeklagten nicht bemerkt), derart verändert haben kann, daß zumindest eine Halsschlagader tangiert wurde.

Eine reflektorische Synkope infolge eines Karotissinus-Syndroms kann nach den Darstellungen in der medizinischen Fachliteratur bereits durch mechanischen Druck auf eine Halsschlagader eintreten (vgl. R. Röder in Hopf, Poeck, Schliack (Hrsg.) Neurologie in Praxis und Klinik 2. Aufl. 1992 Bd. I Nichtepileptische Anfälle; s. a. Brettel in Dürwalt (Hrsg.) Gerichtliche Medizin 3. Aufl. S. 137; Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. 1967 S. 335).

Darüber hinaus wird auch ein Reflextod infolge einer starken Reizung des oberen Kehlkopfnervs (nervus laryngeus superior) beschrieben (vgl. Brettel a.a.O. S. 137; Arbab-Zadeh u.a. Rechtsmedizin 1977 A-1-2-III C Reflextod; s.a. Schwerd, Rechtsmedizin 5. Aufl. 2.6.3.1. Erwürgen).

Das Landgericht hat damit die Feststellung, daß das Tatopfer nicht bewußtlos war, als der Angeklagte es aus dem Fenster warf, nicht rechtsfehlerfrei getroffen.

Damit ist auch die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, sein Opfer sei durch den Haltegriff zu Tode gekommen, nicht rechtsfehlerfrei widerlegt, denn das Landgericht stützt sich insoweit vor allem darauf, daß der Eintritt einer Bewußtlosigkeit, die den Angeklagten zu dem Irrtum veranlaßt haben könnte, ausgeschlossen sei.

Das Urteil war deshalb aufzuheben, auch wenn der Umstand, daß der Angeklagte nach dem Fenstersturz den Puls des Opfers zu tasten versuchte, ein gewichtiges Indiz dafür ist, daß er - unabhängig davon, ob dieses infolge des Haltegriffs bewußtlos geworden war - es zumindest für möglich hielt, daß der Onkel noch lebte.

Ende der Entscheidung

Zurück